Abstract
Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet weder "Ja" noch "Nein", weder Zustimmung noch Ablehnung, sondern gar nichts. Warum sollte also für das Schweigen der Abgabenbehörde anderes gelten? Aber ganz so bedeutungslos ist behördliches Schweigen jedenfalls dann nicht, wenn es für die Versäumung von Fristen ursächlich sein kann. Dieser Beitrag behandelt das in der Praxis bestens bekannte Phänomen behördlicher Untätigkeit bei wiederholten Anträgen auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 1490 - 1496 |
Fachzeitschrift | Steuer- und Wirtschaftskartei (SWK) |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 1 Dez. 2013 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 505004 Finanzrecht