Abstract
Wird die rückbezogene Barentnahme fremdfinanziert, ändere dies nichts an der den Buch- bzw Verkehrswert des einzubringenden Vermögens senkenden Wirkung. Es liege weiters in der Übernahme der Kreditverbindlichkeit, die durch die rückbezogene Barentnahme entstanden ist, keine dem § 19 Abs 1 UmgrStG widersprechende Gegenleistung vor. Analog zur Verzinsungsmöglichkeit einer durch die vorbehaltene Entnahme entstehenden Verrechnungsverbindlichkeit stellten die mit der Kreditaufnahme verbundenen Aufwandszinsen Betriebsausgaben der übernehmenden Körperschaft dar.
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 58 - 64 |
Fachzeitschrift | BFG Journal (früher: UFS Journal) |
Ausgabenummer | 2 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2021 |
Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige (ÖFOS)
- 502052 Betriebswirtschaftslehre
- 502033 Rechnungswesen
- 502038 Steuerlehre