Project Details
Description
In den 70er-Jahren wurde § 1319a in das ABGB eingefügt. Diese Bestimmung normiert, dass derjenige, der einen öffentlich zugänglichen Weg eröffnet, für seine Instandhaltung verantwortlich ist und für aus mangelnder Instandhaltung resultierende Unfälle haftet. Jedoch liegt diese Bestimmung zum System des österr. Schadenersatzrechtes quer und bietet zahlreiche rechtsdogmatische Einzelprobleme.
Das vorliegende Projekt wird im Rahmen einer Dissertation durchgeführt.
Das vorliegende Projekt wird im Rahmen einer Dissertation durchgeführt.
Status | Finished |
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Effective start/end date | 1/01/00 → 31/01/05 |
Austrian Classification of Fields of Science and Technology (OEFOS)
- 505