Abstract
Freie Meinungsäußerung schützt Kommunikation
unbeschadet des vermittelten Inhalts. Die
Offenheit des Kommunikationsbegriffs, der Art 10 EMRK zu Grunde liegt, spricht dem Staat die Kompetenz ab,
schon auf
Ebene des
Schutzbereichs der
Garantie Wichtiges von Unwichtigem, Nutzlosem oder auch Verstörendem
zu trennen. Ist damit freilich
schlechthin jeder Kommunikationsakt vom Schutzbereich
freier Meinungsäußerung umfasst?
Profitieren auch verbal geübte Gewalt oder privatrechtliche Willenserklärungen vom Schutz der Garantie?
Diesen und ähnlichen Fragen will sich der nachfolgende Beitrag widmen.
unbeschadet des vermittelten Inhalts. Die
Offenheit des Kommunikationsbegriffs, der Art 10 EMRK zu Grunde liegt, spricht dem Staat die Kompetenz ab,
schon auf
Ebene des
Schutzbereichs der
Garantie Wichtiges von Unwichtigem, Nutzlosem oder auch Verstörendem
zu trennen. Ist damit freilich
schlechthin jeder Kommunikationsakt vom Schutzbereich
freier Meinungsäußerung umfasst?
Profitieren auch verbal geübte Gewalt oder privatrechtliche Willenserklärungen vom Schutz der Garantie?
Diesen und ähnlichen Fragen will sich der nachfolgende Beitrag widmen.
Original language | German (Austria) |
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Pages (from-to) | 253 - 261 |
Journal | Journal für Rechtspolitik (JRP) |
Publication status | Published - 1 Nov 2012 |
Austrian Classification of Fields of Science and Technology (ÖFOS)
- 505011 Human rights