Abstract
Bei der Auf- und Feststellung von Unternehmensabschlüssen kapitalmarktorientierter Unternehmen ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung zu beachten, die vom Vorstand zu erfüllen ist. Soweit bei der Aufstellung bereits deutlich wird, dass das Jahresergebnis von den eigenen (veröffentlichten) Prognosen oder von einer konkretisierten Markterwartung abweichen wird und dies durch bilanzpolitische Maßnahmen nicht mehr korrigiert werden kann, muss eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Eine Befreiung von der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 Abs. 4 Marktmissbrauchsverordnung scheidet in der Regel aus.
Original language | German (Austria) |
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Pages (from-to) | 1594 - 1601 |
Journal | Die Wirtschaftsprüfung (WPg) |
Publication status | Published - 2018 |
Austrian Classification of Fields of Science and Technology (ÖFOS)
- 505031 Civil law
- 505044 Corporate law
- 505025 Business law
- 505
- 505013 Private law
- 505034 Banking and capital market law