Abstract
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde § 107 Abs. 3 Satz 2 in das AktG neu eingefügt, wonach der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss einrichten und Aufgaben auf diesen übertragen kann. Dazu zählt insbesondere die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems. Im vorliegenden Beitrag wird die Bedeutung dieser Neuregelung für die praktische Aufsichtsrats- bzw. Prüfungsausschusstätigkeit konkretisiert.
Original language | German (Austria) |
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Pages (from-to) | 1279-1279 |
Number of pages | 1 |
Journal | Der Betrieb |
Volume | 62 |
Publication status | Published - 2009 |