Abstract
1. Der überlassene AN erfüllt seine Meldepflicht bei Dienstverhinderung mit einer Anzeige an den Beschäftiger, wenn er davon ausgehen darf, dass Informationen über seine Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zwischen Überlasser und Beschäftiger weitergeleitet werden.
2. Da dem überlassenen AN Überlasser und Beschäftiger in AG-Funktion gegenüberstehen und er vom Überlassungsverhältnis zwischen den beiden weiß, darf er davon ausgehen, dass Informationen über seine tatsächliche Einsetzbarkeit oder einen Verhinderungsgrund zwischen Beschäftiger und Überlasser ausgetauscht werden.
2. Da dem überlassenen AN Überlasser und Beschäftiger in AG-Funktion gegenüberstehen und er vom Überlassungsverhältnis zwischen den beiden weiß, darf er davon ausgehen, dass Informationen über seine tatsächliche Einsetzbarkeit oder einen Verhinderungsgrund zwischen Beschäftiger und Überlasser ausgetauscht werden.
| Original language | German |
|---|---|
| Article number | 53 |
| Pages (from-to) | 471-474 |
| Number of pages | 4 |
| Journal | Das Recht der Arbeit (DRdA) |
| Volume | 2023 |
| Issue number | 6 |
| Publication status | Published - 1 Dec 2023 |
Austrian Classification of Fields of Science and Technology (ÖFOS)
- 505001 Labour law
Keywords
- Temporary Agency Work
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