Abstract
Das BFG entschied über einen möglichen Vorsteuerabzug für die Lieferung der Sonderausstattung bei der Übertragung einer Eigentumswohnung durch denselben Vertragspartner. Da das BFG die Lieferung der nach den Wünschen der Bf adaptierten Wohnung als einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang ansah, lag eine einheitliche Lieferung vor und die Lieferung der Sonderausstattung teilte das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung: Die Steuerfreiheit für Grundstückslieferungen (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG) war auf „beide“ Leistungen anwendbar. Der Vorsteuerabzug des Bf für die Lieferung der Sonderausstattung war daher nicht zulässig.
Original language | German (Austria) |
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No. | 30145 |
Specialist publication | LexisNexis Rechtsnews |
Publication status | Published - 22 Dec 2020 |
Austrian Classification of Fields of Science and Technology (ÖFOS)
- 505004 Financial law