Abstract
Die Bilanzierung von latenten Steuern erfuhr mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) einen konzeptionellen Wechsel vom GuV-orientierten Konzept hin zum bilanzorientierten Konzept, mit dem in der Lehre, Literatur und Praxis zahlreiche Fragestellungen einhergingen. Bestehen zwischen den unternehmens- und steuerrechtlichen Wertansätzen temporäre Differenzen, ist bei einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerbelastung diese als Rückstellung in der Bilanz anzusetzen. Sollte sich aus der Gesamtdifferenzenbetrachtung eine Steuerentlastung ergeben, besteht für mittelgroße und große Gesellschaften eine Aktivierungspflicht und für kleine Gesellschaften ein Aktivierungswahlrecht. Neu geregelt wurde das Aktivierungswahlrecht für künftige steuerliche Ansprüche aus steuerlichen Verlustvorträgen. Die Ansatzpflicht wird durch drei Ausnahmen durchbrochen. Die erste Ausnahme betrifft temporäre Differenzen aus dem Erstansatz eines Geschäfts(Firmen)werts. Die zweite Ausnahme umfasst Umgründungen iSd § 202 Abs 2 UGB und Übernahmen iSd § 203 Abs 5 UGB. Die dritte Ausnahme bezieht sich auf Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen iSd § 262 Abs 1 UGB. Bisher in der Literatur noch nicht aufgezeigte oder noch nicht abschließend geklärte Problemstellungen bei der Ermittlung der Steuerabgrenzung iZm Anteilen an Personengesellschaften, ausländischen Betriebsstätten und Privatstiftungen werden adressiert und gelöst. Im Zuge einer quantitativen Analyse der Jahresabschlüsse 2016 (2016/17) von 822 Kapitalgesellschaften wurde ua festgestellt, dass 809 Kapitalgesellschaften aktive latenten Steuern iHv durchschnittlich € 1.600.268 ausweisen und sich diese auf 1,97% der durchschnittlichen Bilanzsumme belaufen.
Original language | German (Austria) |
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Awarding Institution |
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Publication status | Published - 2021 |
Austrian Classification of Fields of Science and Technology (ÖFOS)
- 502033 Accounting
- 502038 Taxation