Abstract
Gemäß § 11 HSchG sind Arbeitgeber (mit zumindest 50 Arbeitnehmern) dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine interne Hinweisgebung zu ermöglichen. Dazu müssen sie interne Hinweisgebersysteme (interne Meldekanäle) einrichten. In der jüngeren Literatur werden interne Hinweisgebersysteme überwiegend als Kontrollmaßnahmen gesehen, die gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG mitbestimmungspflichtig sind, sofern sie "die Menschenwürde berühren". Der Beitrag soll am Beispiel des Briefkastens als internes Hinweisgebersystem gezeigt werden, dass in Fällen, in denen die Hinweisgebung bloß ermöglicht wird, gar keine Kontrollmaßnahme vorliegt, und sich deshalb gar nicht erst die Frage stellt, ob "die Menschenwürde berührt" wird.
Original language | German |
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Pages (from-to) | 3-5 |
Number of pages | 3 |
Journal | ARD, aktuelles Recht zum Dienstverhältnis |
Volume | 2024 |
Issue number | 6889 |
Publication status | Published - 8 Mar 2024 |
Austrian Classification of Fields of Science and Technology (ÖFOS)
- 505001 Labour law
Keywords
- Whistleblowing