Abstract
Mit dem vorliegenden Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck (Österreich) entschieden, dass für Anlegerklagen gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der deutschen Wirecard AG, Markus Braun, (auch) österreichische Gerichte zuständig sind. Die Entscheidung macht deutlich, dass die Wohnsitzanknüpfung der Art 4, 62 Brüssel-Ia-VO für den Gerichtsstand natürlicher Personen bei direkten Schadenersatzklagen gegen Organmitglieder dazu führen kann, dass zentrale Fragen komplexer Anlegerprozesse gleichzeitig vor den Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten entschieden werden. Der vorliegende Beitrag untersucht die Entscheidung und legt dabei den Schwerpunkt auf den Umgang mit Mehrfachwohnsitzen im Rahmen der Brüssel-Ia-VO.
| Original language | German |
|---|---|
| Pages (from-to) | 11-14 |
| Journal | IPRax Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts |
| Volume | 2023 |
| Issue number | 1 |
| Publication status | Published - 2023 |
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