Der Finanzexperte im Aufsichtsrat - lex imperfecta?

Stefan Fida, Martin Gelter, Clemens Rechberger

Publication: Scientific journalJournal articleResearch

Abstract

Seit dem GesRÄG 2005 muss in Gesellschaften, deren AR aus mehr als fünf Mitgliedern besteht oder deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs 1 Z 8 AktG sind, zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (JA), des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts ein Prüfungsausschuss (PA) bestellt werden, dem bei börsenotierten Gesellschaften zumindest eine Person angehören muss, „die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt“ (§ 92 Abs 4a AktG). Der Beitrag untersucht Zweifelsfragen dieser Regelung.
Original languageGerman (Austria)
Pages (from-to)239 - 245
JournalGesellschafts- und Steuerrecht (GeS)
Volume5
Issue number6
Publication statusPublished - 1 Mar 2006

Austrian Classification of Fields of Science and Technology (ÖFOS)

  • 505044 Corporate law

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