TY - JOUR
T1 - Die Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung durch die Kommanditisten bei der GmbH & Co. KG – Besprechung von BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 255/16, NZG 2018, 220
AU - Mock, Sebastian
PY - 2018
Y1 - 2018
N2 - Die GmbH & Co. KG als häufigster Fall der kapitalistischen Personengesellschaften steht ebenso wie jeder andere Verband vor dem Problem der tatsächlichen Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen, da auch bei der GmbH & Co. KG die für die Geltendmachung der Organhaftung zuständigen Verwaltungsmitglieder in der Regel selbst unmittelbarer Haftungsadressat sind und daher einem Interessenkonflikt hinsichtlich der Geltendmachung unterliegen. Die bei allen Gesellschaftsformen zur Überwindung dieses Interessenkonflikts entwickelte Gesellschafterklage (actio pro socio) steht bei der GmbH & Co. KG vor dem besonderen Problem, dass die geschäftsführende Gesellschafterin (= Komplementär-GmbH) selbst durch ihren Geschäftsführer vertreten wird und dieser als Geschäftsführer der KG1 somit nur in einer mittelbaren Beziehung zu der Kommanditgesellschaft und zu den an der Geltendmachung der Organhaftung interessierten Kommanditisten steht. Die Möglichkeit der Geltendmachung der Organhaftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH durch die Kommanditisten würde diesen daher gestatten, Ansprüche geltend zu machen, die ihren Ursprung nicht in dem Gesellschaftsrechtsverhältnis der Kommanditgesellschaft, sondern im Be- bzw. Anstellungsverhältnis zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer haben.
AB - Die GmbH & Co. KG als häufigster Fall der kapitalistischen Personengesellschaften steht ebenso wie jeder andere Verband vor dem Problem der tatsächlichen Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen, da auch bei der GmbH & Co. KG die für die Geltendmachung der Organhaftung zuständigen Verwaltungsmitglieder in der Regel selbst unmittelbarer Haftungsadressat sind und daher einem Interessenkonflikt hinsichtlich der Geltendmachung unterliegen. Die bei allen Gesellschaftsformen zur Überwindung dieses Interessenkonflikts entwickelte Gesellschafterklage (actio pro socio) steht bei der GmbH & Co. KG vor dem besonderen Problem, dass die geschäftsführende Gesellschafterin (= Komplementär-GmbH) selbst durch ihren Geschäftsführer vertreten wird und dieser als Geschäftsführer der KG1 somit nur in einer mittelbaren Beziehung zu der Kommanditgesellschaft und zu den an der Geltendmachung der Organhaftung interessierten Kommanditisten steht. Die Möglichkeit der Geltendmachung der Organhaftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH durch die Kommanditisten würde diesen daher gestatten, Ansprüche geltend zu machen, die ihren Ursprung nicht in dem Gesellschaftsrechtsverhältnis der Kommanditgesellschaft, sondern im Be- bzw. Anstellungsverhältnis zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer haben.
U2 - 10.1515/zgr-2018-0032
DO - 10.1515/zgr-2018-0032
M3 - Journal article
SN - 1612-7048
VL - 47
SP - 796
EP - 810
JO - Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (ZGR)
JF - Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (ZGR)
IS - 5
ER -