Abstract
Noch in den 2000-er Jahren wurde überwiegend die Meinung vertreten, dass die Organhaftung in der Russischen Föderation nicht effektiv durchsetzbar sei.Mittlerweile ist eine hinreichend umfangreiche Rechtssprechungspraxis im Bereich der Haftung von Generaldirektoren und sonstigen Mitgliedern des Exekutivorgans von Kapitalgesellschaften vorhanden und es lassen sich Tendenzen erkennen, die Haftungsbestimmungen anzuwenden.Die in den 2000-er Jahren von einigen Autoren geäußerte Befürchtung, die Organhaftung könnte sich aufgrund der nach traditioneller Doktrin stattfindenden Überlagerung des Zivil- und Gesellschaftsrechts durch das arbeitnehmerfreundliche Arbeitsrecht nicht effektiv durchsetzbar und somit als „Papiertiger“ erweisen, hat sich somit nicht bewahrheitet.
Die Beurteilung der Haftungsfrage hängt im konkreten Fall von der Beurteilung der Handlungen des Generaldirektors bzw. der sonstigen Mitglieder eines allenfalls eingerichteten kollektiven Exekutviorans der juristischen Person ab. Dabei gilt grundsätzlich die Annahme der Vernünftigkeit und Gewissenhaftigkeit der Hand- lungen des Generaldirektors bzw. der sonstigen Mitglieder des kollektiven Exekutivorgans, allerdings ist diese Annahme widerlegbar.
Die Beurteilung der Haftungsfrage hängt im konkreten Fall von der Beurteilung der Handlungen des Generaldirektors bzw. der sonstigen Mitglieder eines allenfalls eingerichteten kollektiven Exekutviorans der juristischen Person ab. Dabei gilt grundsätzlich die Annahme der Vernünftigkeit und Gewissenhaftigkeit der Hand- lungen des Generaldirektors bzw. der sonstigen Mitglieder des kollektiven Exekutivorgans, allerdings ist diese Annahme widerlegbar.
Original language | German (Austria) |
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Title of host publication | Neue Regelungen für Start-ups und Investoren in MOE |
Editors | Winner/Cierpial-Magnor |
Place of Publication | Wien |
Publisher | WU Universitätsverlag/Facultas |
Pages | 9 - 28 |
ISBN (Print) | 978-3-7089-2128-0 |
Publication status | Published - 2021 |
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