Effektiver Rechtsschutz bei Folgeanträgen? Überlegungen zu Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des § 12a Abs 1 AsylG

Jakob Fux

Publication: Scientific journalJournal articlepeer-review

Abstract

Nach § 12a Abs 1 AsylG kommt Personen, die einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach einer zurückweisenden E stellen, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn exzeptionelle Umstände vorliegen. Eine bescheidmäßige E des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den (Nicht-)Bestand des faktischen Abschiebeschutzes ist ebenso wenig gesetzlich vorgesehen, wie ein Rechtsmittel gegen die diesbezügliche Beurteilung der Behörde. Im Folgenden wird diese Regelung auf ihre Verfassungs- und Unionsrechtskonformität untersucht. Dabei wird das Augenmerk auf dem Recht auf einen wirksamen/effektiven Rechtsbehelf nach Art 13 EMRK und Art 47 GRC liegen. Argumentiert wird, dass § 12a Abs 1 AsylG verfassungs- und unionsrechtswidrig ist, weil kein effektives Rechtsmittel verfügbar ist. Abschließend wird auf Möglichkeiten der Novellierung der Bestimmung eingegangen.
Original languageGerman (Austria)
Pages (from-to)164 - 174
Journaljuridikum - zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft
Issue number2
Publication statusPublished - 2018

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