Abstract
In seiner Entscheidung vom 17. 8. 2021, RV/4100050/2020,1 hat sich das BFG erneut mit der Frage der Zurechnung von Einkünften an eine zwischengeschaltete Gesellschaft auseinandergesetzt und dabei eine Zurechnung an die dahinter stehenden natürlichen Personen verneint. In diesem Beitrag werden die vom BFG vorgenommenen Erwägungen wiedergegeben und analysiert. Eine Revision war zulässig und wurde bereits eingebracht.
Original language | German (Austria) |
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Pages (from-to) | 165 - 170 |
Journal | AVR – Abgabenverfahren und Rechtsschutz |
Volume | 2 |
Issue number | 5 |
Publication status | Published - 2021 |