TY - JOUR
T1 - Keine Dienstgeberbeitragspflicht für tätige, aber nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter mit lediglich faktischer Sperrminorität
AU - Bendlinger, Valentin
AU - Riedl, Mario
PY - 2020
Y1 - 2020
N2 - Der VwGH (19.5.2020, Ra 2018/13/0061) hatte in einer im Mai ergangenen Entscheidung zu beurteilen, ob Vergütungen an nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion, aber mit Sperrminorität, unter den Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG zu subsumieren sind. Wie das Höchstgericht feststellt, führen in diesem Fall die Vergütungen beim Gesellschafter nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG. Die von der FinVw bescheidmäßige Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags gem § 41 FLAG samt Zuschlag gem § 122 Abs 8 WKG gegenüber der GmbH erfolgte mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 2 EStG demnach zu Unrecht. Im konkreten Fall waren die Einkünfte nach Ansicht der Autoren wohl als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG zu qualifizieren. Die Entscheidung eröffnet Gestaltungsvarianten, die es unter engen Rahmenbedingungen ermöglichen, Dienstgeberbeitrags- und Zuschlagspflicht zu vermeiden. Im folgenden Beitrag soll die Dienstgeberbeitragspflicht anhand der Entscheidung des VwGH diskutiert und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
AB - Der VwGH (19.5.2020, Ra 2018/13/0061) hatte in einer im Mai ergangenen Entscheidung zu beurteilen, ob Vergütungen an nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion, aber mit Sperrminorität, unter den Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG zu subsumieren sind. Wie das Höchstgericht feststellt, führen in diesem Fall die Vergütungen beim Gesellschafter nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG. Die von der FinVw bescheidmäßige Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags gem § 41 FLAG samt Zuschlag gem § 122 Abs 8 WKG gegenüber der GmbH erfolgte mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 2 EStG demnach zu Unrecht. Im konkreten Fall waren die Einkünfte nach Ansicht der Autoren wohl als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG zu qualifizieren. Die Entscheidung eröffnet Gestaltungsvarianten, die es unter engen Rahmenbedingungen ermöglichen, Dienstgeberbeitrags- und Zuschlagspflicht zu vermeiden. Im folgenden Beitrag soll die Dienstgeberbeitragspflicht anhand der Entscheidung des VwGH diskutiert und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
U2 - 10.33196/ges202008044301
DO - 10.33196/ges202008044301
M3 - Journal article
SN - 2218-3094
SP - 443
EP - 446
JO - Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht (GES)
JF - Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht (GES)
IS - 8
ER -