Regresszahlung des Arbeitnehmers als Werbungskosten aufgrund einer gegen den Arbeitgeber verhängten Kartellstrafe

Valentin Bendlinger

Publication: Popular science articles (i.e. magazines)Popular science article

Abstract

Gegen die ehemalige Arbeitgeberin des Mitbeteiligten wird eine Kartellstrafe verhängt. Die Arbeitgeberin regressiert sich beim Mitbeteiligten, der die Regresszahlungen als Werbungskosten geltend machen will. Das Finanzamt verweigert den Abzug auf Grundlage von § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG. Der VwGH hatte zu klären, ob die Regresszahlungen als Werbungskosten abzugsfähig sind.

VwGH 19. 3. 2021, Ra 2019/13/0062
Original languageGerman (Austria)
No.31191
Specialist publicationLexisNexis Rechtsnews
Publication statusPublished - 14 Jul 2021

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