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Sicherheitsvertrauensperson

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Abstract

Bei Sicherheitsvertrauenspersonen handelt es sich um Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz. Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen besteht, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 10 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz [ASchG]). Sicherheitsvertrauenspersonen unterstehen nicht den Präventivdiensten (das sind Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und sonstige Fachleute wie zum Beispiel Arbeitspsychologen, Präventionszentren der Unfallversicherungsträger); sie sind aber zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet. Detaillierte Regelungen finden sich in der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO).
Original languageGerman
TypeRDB Keywords
PublisherManz
Place of PublicationWien
Publication statusPublished - 17 Dec 2024

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