VwGH: Grunderwerbsteuersatz auf Vorgänge nach dem UmgrStG abhängig von der Heranziehung des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage

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Abstract

Der VwGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine natürliche Person ihren gesamten Kommanditanteil an einer KG samt des dieser Gesellschaft gewidmeten Sonderbetriebsvermögens in Form von Grundstücken als Sacheinlage und in Anwendung des Art III UmgrStG in die Revisionswerberin (Rw) eingebracht hat. Strittig war, ob der Grunderwerbsteuersatz von 0,5 % gem § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG idF des StRefG 2015/2016 auch auf Vorgänge nach dem UmgrStG, bei denen nach der Maßgabe des 3. Teils Z 29 UmgrStG der zweifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, anzuwenden ist oder der Grunderwerbsteuersatz gem § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG 3,5 % beträgt. Nach dem VwGH ist der begünstigte Steuersatz iHv 0,5 % nicht anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage auf dem Einheitswert (sei es nun vom Einfachen oder vom Vielfachen des Einheitswertes) anstelle des Grundstückswertes basiert.
Original languageGerman
No.33764
Specialist publicationLexisNexis Rechtsnews
Publication statusPublished - 9 Mar 2023

Austrian Classification of Fields of Science and Technology (ÖFOS)

  • 505004 Financial law
  • 505012 Public law

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