Zum unionsrechtlichen Rahmen der Inhaftnahme von Flüchtlingen

Emanuel Matti, Stephan Klammer

Publication: Scientific journalJournal article

Abstract

Die Dublin III VO legt die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates fest, der für die Prüfung eines in den Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Erstmals findet sich mit Art 28 Dublin III VO auch eine unionsrechtliche Bestimmung betreffend die Anhaltung von AntragstellerInnen zum Zwecke der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat. Im vorliegenden Beitrag soll zuerst die Struktur dieser Bestimmung dargestellt werden (I), bevor der Frage nachgegangen wird, ob der EU tatsächlich eine primärrechtliche Regelungskompetenz bezüglich dieser Materie zukommt. Diese Frage soll im Hinblick auf unionsrechtliche Anforderungen im Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK), unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des EuGH, beleuchtet werden. Dabei gilt es zu klären, ob es sich bei Art 28 Dublin III VO um eine materielle Haftbestimmung oder lediglich um Garantien zur Verhinderung willkürlicher Haft handelt (II). In diesem Zusammenhang kommt der innerstaatlichen Ausgestaltung des Begriffs der "Fluchtgefahr" maßgebliche Bedeutung zu, der anhand aktueller Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs und des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs näher betrachtet werden soll (III). Abschließend wird die Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorschrift im österreichischen Recht beleuchtet, und deren Stärken und Schwächen werden herausgearbeitet (IV).
Original languageGerman (Austria)
Pages (from-to)34 - 42
JournalmigraLex - Zeitschrift für Fremden- und Minderheitenrecht
Volume2015
Issue number2
Publication statusPublished - 2015

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