Abstract
1. Die Vollbeendigung einer abzuwickelnden Personengesellschaft setzt im Allgemeinen (neben deren Vermögenslosigkeit) auch deren Löschung im Firmenbuch voraus (Fortschreibung der Rspr).
2. Die Firmenbucheintragung ist zwar notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Bestehen einer eingetragenen Personengesellschaft.
3. Eine Übernahmevereinbarung iSd § 142 Abs 1 UGB (HGB) führt unmittelbar mit ihrem Wirksamwerden zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers kraft Anwachsung und zur Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, und zwar unabhängig von der entsprechenden Firmenbucheintragung (Fortschreibung der Rspr).
4. Die zum AußStrG 1854 ergangene Rspr, wonach über Auskunfts- und Kontrollrechte eines Kommanditisten dann, wenn auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (zB Gesellschafterqualität, Beteiligung und Identität der Gesellschaft) streitig waren, im streitigen Verfahren zu entscheiden war, wird nicht aufrechterhalten.
2. Die Firmenbucheintragung ist zwar notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Bestehen einer eingetragenen Personengesellschaft.
3. Eine Übernahmevereinbarung iSd § 142 Abs 1 UGB (HGB) führt unmittelbar mit ihrem Wirksamwerden zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers kraft Anwachsung und zur Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, und zwar unabhängig von der entsprechenden Firmenbucheintragung (Fortschreibung der Rspr).
4. Die zum AußStrG 1854 ergangene Rspr, wonach über Auskunfts- und Kontrollrechte eines Kommanditisten dann, wenn auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (zB Gesellschafterqualität, Beteiligung und Identität der Gesellschaft) streitig waren, im streitigen Verfahren zu entscheiden war, wird nicht aufrechterhalten.
Original language | German |
---|---|
Pages (from-to) | 282-284 |
Journal | Der Gesellschafter - Zeitschrift für Gesellschafts- und Unternehmensrecht (GesRZ) |
Volume | 2022 |
Issue number | 5 |
Publication status | Published - 14 Nov 2022 |